Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)


Unverbindliche Konditionenempfehlung des Gesamtverbandes kunststoffverarbeitende Industrie e.V.
vom 29. April 2002


Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die
kunststoffverarbeitende Industrie werden vom Gesamtverbandes kunststoffverarbeitende
Industrie e.V., Frankfurt, unverbindlich empfohlen. Es
bleibt daher den Verbandsmitgliedern und ihren Vertragsparteien unbenommen,
abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.
Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet
sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch
für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer
bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie
vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden
die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so
werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und
der Kostenanteile für Formen verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt
sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an
vorhergehende Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen
Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die
Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich
ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des
Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung
begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate
nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei
Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer,
unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den
Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach
vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B.
Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung
trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis
darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten
eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen
zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein
Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen
des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf.
durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine
Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch
wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine
wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser
wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware
zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung
der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen
der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil
des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet,
daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß
den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung,
ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon
jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten
Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an
den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet,
dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber
den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß
Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten
dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie
nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von
seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware
Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt
zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Vl. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster,
welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung
und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung
beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei
versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu
erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart,
alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
Soweit das Gesetz gern. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB
und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt,
gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung
bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder
schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der
Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz-
oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte
Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben
den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung
des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen
Kosten zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche
nach sich.
7. Rückgriffsansprüche gern. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte
Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten
des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden
Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen
zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er
nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für
die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die
Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die
Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu
leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder
sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie
ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung
hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen
zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird
kein Skonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht
einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks
und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers
begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers
zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt,
für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen
sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag
zurückzutreten.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen. Kosten für weitere
Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer
der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge
des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungsund
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann
zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung
einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich
sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt
zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,
geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie
auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem
gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer
der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu
ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen
als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers
auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller
leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung
des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie
in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung
trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn
nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der
Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange
der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens
5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die
entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter
Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht
der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland
der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller
auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer
von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen
Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt,
so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die
Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den
Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum
Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er
berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung
Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht
rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte,
insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm
oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und
Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl. entsprechend.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der
Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik
Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.


Stand: 29. Apr. 2002